Finanzamt
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Im Laufe des Jahres muss der Unternehmer grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Nach Ablauf des Kalenderjahres gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.
Umsatzsteuervoranmeldungen:
Im Voranmeldungsverfahren rechnet der Unternehmer die Umsatzsteuerzahllast für den jeweiligen Zeitraum der Voranmeldung selbst aus und leistet in dieser Höhe Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
Im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum für abzugebende Umsatzsteuervoranmeldungen. Dies gilt nicht für Neugründungsfälle, in denen auf Grund der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine Umsatzsteuer festzusetzen ist (z.B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug - § 4 Nr. 8 ff. UStG -, Kleinunternehmer - § 19 Abs. 1 UStG -, pauschalierende Land- und Forstwirte - § 24 UStG -).
Im Übrigen bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der Höhe der Zahllast des Vorjahres:
Umsatzsteuerjahreserklärung:
Unabhängig von der Höhe der Steuerschuld müssen alle Unternehmer – auch Kleinunternehmer - eine Jahressteuererklärung abgeben. In der Jahreserklärung berechnet der Unternehmer die Steuerschuld für das gesamte Kalenderjahr. Die geleisteten Vorauszahlungen im Laufe des Jahres werden auf die Jahressteuer angerechnet.